Kaufen ButtonsBetreiben Sie einen Internet-Shop und verkaufen Waren oder Dienstleistungen an Endverbraucher? Dann sind Sie von dem Gesetz gegen Kostenfallen betroffen, das am 1. August 2012 in Kraft getreten ist. „Bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ zum Abschluss eines Online-Kaufes reicht jetzt nicht mehr. Zulässig sind nur noch Bezeichnungen wie „Kaufen“, „Kostenpflichtig bestellen“, „Zahlungspflichtig bestellen“ oder „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“. Dadurch sollen dieVerbraucherInnen vor Internet-Anbietern geschützt werden, auf deren Plattformen bisher über Links wie „Registrieren“ oder „Anmelden“ bereits Verträge abgeschlossen wurden, ohne dass dies den VerbraucherInnen bewusst wurde. Weitere Vorschriften betreffen die Bestellübersicht, in der neben der eindeutigen Produktbezeichnung auch die wesentlichsten Merkmale aufgeführt sein müssen. Allerdings gibt es aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Produktarten keine konkreten Vorschriften. Die wesentlichen Produktmerkmale eines Kleidungsstückes (z. B. Größe oder Farbe) unterscheiden sich natürlich stark von den Merkmalen eines Computers (z. B. Prozessor oder Grafikkarte). Hier wird vermutlich wieder trefflich vor Gerichten darüber gestritten werden müssen, was die „wesentlichen Produktmerkmale“ eines Produkte denn wirklich sind. Zuviele Informationen entsprechen im übrigen nicht dem Gebot der Übersichtlichkeit und Transparenz, die ebenfalls im Gesetz vorgegeben ist. Bei Abonnements muss die Mindestvertragslaufzeit angegeben werden. Sowohl Gesamtpreis (und darin enthaltene Umsatzsteuer) als auch Liefer- und Versandkosten müssen deutlich hervorgehoben werden. Auch gibt es noch weitere Vorschriften, die die optische Anordnung des abschließenden Bestell-Buttons und des Warenkorbes mit den weiteren Informationen zu Rechnungsanschrift, Bezahlarten, AGB, Widerrufsrecht u.a. beschreiben. Hier müssen sich vermutlich ebenfalls ersteinmal neue Richtlinien in der Rechtssprechung etablieren, bevor es Rechtssicherheit bei der Umsetzung des Gesetzes gibt. Bei Verstößen drohen zum einen die Unwirksamkeit des Vertrages mit der Rückabwicklung als Konsequenz, zum anderen die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Weitere Informationen: Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich gern an uns. Allerdings können auch wir dieses neue Feld nicht vor den ersten Präzedenzfällen komplett absichern. Was wir tun können, ist das Folgende: Konstrukte, die sicher unzulässig sind, können wir ersetzen und so helfen, Ihr Risiko zu minimieren. (Sollten Sie allerdings noch gar keinen Shop betreiben, setzen wir Ihnen natürlich gern einen auf…)